Allgemeine Geschäfts – und Verkaufsbedingungen der Projektservice Schwan GmbH

Stand: November 2023

A. Allgemeines, Anwendungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Diese umfassen insbesondere unsere Tätigkeiten im Rahmen des Messebaus, der Werbetechnik sowie der Ausführung von Veranstaltungen für unsere Kunden.
  2. Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  3. Unsere AVB gelten auch für Leistungen, die wir im Auftrag und/oder im Namen sowie auf Rechnung eines Dritten gegenüber dem Kunden erbringen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
  5. Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

B. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt ist.
  2. Die Anfrage des Kunden kann telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich erfolgen. Nach Abstimmung mit dem Kunden übersenden wir dem Kunden ein Angebot per E-Mail oder einem anderweitigen frei zu vereinbarendem Versandweg.
  3. Der Kunde kann das Angebot innerhalb von 14 Tagen auf dem gleichen Wege bestätigen, wie dieses an ihn übersandt wurde. Eine Annahme per E-Mail ist stehts möglich. Ein Schweigen von uns auf ein Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme.
  4. Nachdem der Kunde unser Angebot bestätigt hat, senden wir dem Kunden auf seinen Wunsch hin eine Auftragsbestätigung zu oder führen entsprechend des Angebots aus B. Ziff. 3 aus.

C. Lieferung – Lieferzeit – Gefahrübergang

  1. Die Wahl hinsichtlich der Transportart und des Spediteurs für unsere Waren bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine geeignete Transportversicherung ab. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt oder geliefert.
  2. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Vereinbarte Lieferzeiten gelten insbesondere unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, der Klärung sämtlicher technischer Fragen sowie höherer Gewalt im Sinne von C. Ziff. 4. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung im Sinne von B. Ziff. 3 beim Kunden. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bei uns versandfertig bereitgestellt und die Versandbereitschaft angezeigt wird. Soll die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt werden, so ist zur Wahrung der Frist der Zeitpunkt der Absendung maßgebend.
  3. Falls wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
  4. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemien unverschuldete Betriebsstörungen – wie maschinentechnischer Anlagenstillstand, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Der Beginn und das Ende des Lieferhindernisses werden unsererseits dem Kunden unverzüglich in Schrift- oder in Textform angezeigt. Dauert das Lieferhindernis länger als sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt.
  5. Der Kunde sowie die Personen, denen sich der Kunde zur Erfüllung bedient, halten sich auf unserem Betriebsgelände auf eigenes Risiko auf. Sie haben bei Betreten oder Befahren unseres Betriebsgeländes sowie beim Verladen der Ware die geltenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, sowie den Weisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten. Die Ladungssicherung obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen.

D. Preise – Preisanpassung – Zahlungsbedingungen

  1. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Frachtkosten, insbesondere für Verpackung, Transport, Zoll und Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Wir rechnen auf Grundlage unserer Angebote oder auf Grundlage eines mit dem Kunden vereinbarten Rahmenvertrages ab, wenn mit dem Kunden nicht die Abrechnung nach entstandenem Aufwand, beispielsweise aufgrund der Eilbedürftigkeit der Bestellung, vereinbart worden ist.
  3. Ist ein gesonderter Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten vereinbart, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten, die sich auch auf den Gesamtproduktionspreis der bestellten Produkte auswirken. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  4. Unsere Rechnungen sind, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, mit Zugang sofort und ohne Zahlungsabzug fällig.
  5. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder per Vorkasse oder auf Rechnung. Sofern nicht anders vereinbart, gilt nach Annahme unseres Angebots durch den Kunden eine Anzahlung i.H.v. 50 % des Auftragswerts als vereinbart.
  6. Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
  7. Ist ein Zahlungsziel vereinbart, so gilt für dieses, wie auch für die Berechnung etwaiger Zinsen, das Lieferdatum als Stichtag. Hinsichtlich der Bezahlung gilt jede Bestellung als ein Geschäft für sich.
  8. Zahlt der Kunde auf eine vereinbarte Teillieferung nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, die Weiterlieferung bis zum Ausgleich der ausstehenden Forderung zu verweigern.
  9. Spätestens nach fruchtlosem Ablauf der mit einem dritten Mahnschreiben gesetzten Zahlungsfrist sind wir auf Kosten des Kunden berechtigt, die Forderung zur Durchsetzung an die Creditreform oder einen anderen Inkassodienstleister abzutreten.

E. Abnahmepflicht

  1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Beendigung der Vertragsbeziehung alle bis zum Zugang der Kündigungserklärung oder bis zum Ablauf einer vereinbarten Rahmenvertragslaufzeit gefertigten Produkte abzunehmen. Die Abnahme erfolgt zu dem zuletzt geltenden Preis.
  2. Der Kunde ist zur Abnahme gemäß vorstehenden Abs. (1) nicht verpflichtet, wenn das Vertragsverhältnis durch ihn aus einem tatsächlich vorliegenden wichtigen Grunde, der in unsere Verantwortung fällt, wirksam gekündigt worden ist.

F. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in unserem Eigentum. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und in üblicher Weise zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
  3. Der Kunde ist zur Verarbeitung der Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Jede Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, so dass wir Eigentum an der neuen Sache Wir gelten bei der Verarbeitung oder sonstigen Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden als Hersteller, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Der Kunde ist insoweit Verwahrer für uns. Wird die Vorbehaltsware mit Waren des Kunden oder Waren Dritter verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache und zwar mindestens im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Ware. Die Ware gilt als unsere Vorbehaltsware. Auch in diesem Fall verwahrt der Kunde die Ware für uns.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt nur dann berechtigt, wenn die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Verkauft der Kunde die unvermischte oder unverarbeitete Ware weiter, so tritt er bereits jetzt die Forderungen in voller Höhe und im Übrigen zumindest in der in F. Ziff. 3, Satz 5 bezeichneten Höhe sicherungshalber an uns ab. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Abnehmer.
  5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereigenen oder mit sonstigen Rechten Dritter belasten. Wird die Vorbehaltsware dennoch belastet, so ist der Kunde zur sofortigen Mitteilung an uns Soweit der Dritte die Kosten der Intervention nicht erstatten kann, haftet insoweit der Kunde gegenüber uns.
  6. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, solange und soweit er seine vertraglichen Pflichten gegenüber uns erfüllt. Unsere Befugnis, die Einziehung selbst vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichten wir uns die Einziehung solange zu unterlassen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und keine begründeten Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden bestehen.
  7. Erfüllt der Kunde alle aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, so verpflichten wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu verzichten. Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
  8. Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät, die Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall teilt der Kunde uns unverzüglich alle zur eigenen Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben mit und zeigt dem Dritten die Abtretung der Forderung schriftlich an.
  9. Wird die Vorbehaltsware endgültig von uns zurückgenommen, so sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung ohne weitere Nachweise einen Pauschalabschlag von 25 % einzubehalten. Weitergehender Schadensersatz bleibt ebenso vorbehalten, wie der durch den Kunden zu führende Nachweis eines geringeren Schadens. Im Falle der Rücknahme der bestellen Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der entstandenen Verwertungskosten anzurechnen.

G. Mängelansprüche – Rügepflichten

  1. Für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden, einer von ihm beauftragten Person bei abweichender Vereinbarung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes maßgebend.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Zur Geltendmachung von Mängeln muss der Kunde seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommen. Nimmt der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person die Ware vorbehaltlos an, so ist eine nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit der Lieferung ausgeschlossen. Sonstige Mängel, die für den Kunden auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde uns auf unser Verlangen hin eine sachgerechte Prüfung des Mangels nicht unverzüglich ermöglicht.
  5. Rügt der Kunde den Mangel fristgerecht und in ordnungsgemäßer Form, so sind wir nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung binnen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, wenn der gerügte Mangel den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht nur unerheblich einschränkt. Schlägt auch die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Teilmängel können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
  6. Macht der Kunde einen Mangel unberechtigterweise geltend und entstehen uns für Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen Kosten, so sind uns diese vom Kunden nach den üblichen Auftragsbedingungen zu ersetzen.
  7. Der Kunde haftet für die technische Richtigkeit, Mangelfreiheit und Verwendbarkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Spezifikationen oder Er trägt auch das Risiko der Eignung der bestellten Ware für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Bei nachträglichen Änderungen der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Spezifikationen oder Muster sind wir berechtigt, entstandene Mehrkosten zu berechnen.

H. Haftung

  1. Wir haften sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen – insbesondere deliktischen – Ansprüchen, sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  3. Unsere Verkaufsdatenblätter – insbesondere die in unseren Broschüren und Produktbeschreibungen gemachten Angaben – enthalten keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und geben lediglich unverbindliche Richtwerte an.
  4. Wir übernehmen keine Garantie für die Haltbarkeit unserer Materialien.
  5. Sofern uns der Kunde für die Durchführung des Auftrags Druckdateien, Muster oder anderweitige Erzeugnisse zur Verfügung stellt, sichert der Kunde zu, dass er Inhaber sämtlicher Nutzungs-, Lizenz- und Urheberrechte ist. Der Kunde stellt uns im Innenverhältnis von der Inanspruchnahme Dritter aufgrund von etwaigen Verletzungen von Lizenz-, Urheber- oder anderweitigen Rechten, welche uns gegenüber aufgrund der unbefugten Verwendung der Erzeugnisse geltend gemacht werden, frei. Auf Abschnitt G. Ziff. 7 wird verwiesen.
  6. Der Kunde sichert zu, dass er seinerseits sämtliche Vorgaben des Gesetzgebers einhält. Dies umfasst neben den technischen und produktspezifischen Anforderungen an seine Waren und uns zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellter Materialien auch die Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG). Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter sowie von Bußgeldern von öffentlicher Stelle frei, sofern diese auf Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben seinerseits beruhen. Ebenso verpflichtet sich der Kunde uns gegenüber, etwaige Eigenerklärungen abzugeben, durch welche der Kunde die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen bestätigt. Wir sind berechtigt, diese Eigenerklärungen zu jeder Zeit zu verlangen und an anderen Kunden oder öffentlichen Stellen auf deren berechtigtes Verlangen hin zu übermitteln.

I. Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Dem Kunden steht die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder unsererseits anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
  2. Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.

J. Sonstiges

  1. Wird die Ware von einem Kunden, der außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder einem von ihm Beauftragten abgeholt und befördert, oder wird die Ware durch ihn in das Außengebiet versandt, so ist der Kunde verpflichtet, uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so hat der Kunde den inländisch für den Rechnungsbetrag geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt. Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz auf unserer Internetpräsenz durch Angabe des Firmennamens zu veröffentlichen.
  4. An von uns erzeugten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigentums- und Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung.

K. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Meckenheim zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.