Allgemeine  Einkaufsbedingungen der Projektservice Schwan GmbH

Stand: November 2023

A. Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen des Verkäufers/Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Verkäufers/Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer/Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei einem Zulieferer einkauft (§§433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer/Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

B. Vertragsschluss

  1. An uns gerichtete Angebote über Lieferungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich, zumindest in Textform bestätigt haben.
  2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung und/oder Bestellunterlagen hat der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Vereinbarte Lieferungen verstehen sich als Nettomengen.

C. Bedingungen der Lieferung

  1. Der Verkäufer und/oder Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferten Waren die vereinbarten Eigenschaften, sowie Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale besitzen und den von uns vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Waren vor der Ablieferung an uns auf die vereinbarte Beschaffenheit hin zu überprüfen. Der Lieferant steht dafür ein, dass sich die gelieferte Ware für den vorhergesehenen Verwendungszweck eignet.
  2. Jeder Lieferung sind die Frachtpapiere und/oder Lieferscheine beizufügen. Ein Abzeichnen der Fracht- und/oder Lieferpapiere durch uns stellt keine Bestätigung der vereinbarten Menge, Qualität, Art der Lieferung oder sonstigen Vertragsinhalte dar.
  3. Der Verkäufer/Lieferant ist – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht zu Teillieferungen berechtigt. Anderenfalls sind wir gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt auch vom ganzen Vertrag, zur Minderung, sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
  4. Zur Abnahme von Mehrmengen sowie Mindermengen sind wir nicht verpflichtet. Bei Lieferungen über die in der Bestellung angegebene Menge hinaus behalten wir uns die Zurückweisung hinsichtlich der die Bestellung übersteigenden Liefermenge vor.
  5. Der Verkäufer/Lieferant sowie die Personen, denen sich der Verkäufer/Lieferant zur Erfüllung bedient, halten sich auf unserem Betriebsgelände auf eigenes Risiko auf. Sie haben bei Betreten oder Befahren unseres Betriebsgeländes sowie beim Verladen die geltenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, sowie den Weisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten. Die Ladungssicherung obliegt ausschließlich dem Verkäufer/Lieferanten.
  6. Gerät der Verkäufer/Lieferant mit einer vertragsgemäß vereinbarten Leistung in Rückstand oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so sind wir berechtigt, die Erfüllung der noch ausstehenden (Teil-) Lieferungen des Vertrages abzulehnen und nach den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu verlangen oder – soweit eine Vorauszahlung vertraglich vereinbart wurde – nur Zug-um-Zug gegen Lieferung zu zahlen.

D. Lieferzeit – Gefahrübergang

  1. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist bindend, es sei denn, wir stimmen einer Abweichung von der vereinbarten Lieferzeit schriftlich zu. Für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns maßgebend.
  2. Der Verkäufer/Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Wird die vereinbarte Lieferzeit überschritten oder haben wir einer angekündigten Überschreitung der Lieferzeit nicht zugestimmt, so kommt der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
  4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
  5. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
  6. Der Verkäufer/Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt anzugeben oder – falls eine Bestellnummer nicht vorhanden ist – die Lieferung durch Angabe sonstiger Bestellmerkmale zu konkretisieren.
  7. Die Transportgefahr trägt der Lieferant bis zum Abladen der Ware auf unserem Betriebsgelände, wenn der Lieferant nach diesem Vertrag zum Transport der Ware verpflichtet ist und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen.
  8. Ist der Verkäufer/Lieferant im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Lieferverzögerungen wegen Feuer, Explosion, Überschwemmungen, Piraterie, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampf, Rohstoffmangel oder anderen vergleichbaren Umständen, von der Lieferungsverpflichtung ganz oder für die Dauer des Lieferungshindernisses befreit, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Nachweis für die Frage, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, obliegt dem Verkäufer/Lieferanten.

E. Preise – Aufrechnung – Zurückbehaltung

  1. Die Berechnung des für die gelieferten Waren zu zahlendem Preis erfolgt auf Grundlage der durch uns festgestellten Menge bzw. des Gewichts und der stofflichen Eigenschaften der Ware. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ ein. Wenn die Ware verpackt geliefert wird, gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der Preis einschließlich der Verpackung. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial erfolgt unfrei auf Kosten des Verkäufers/Lieferanten.
  2. Die ausgewiesenen Preise gelten – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie sonstiger Kosten und Gebühren, insbesondere für Transport, Zoll und Versicherung. Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen gehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zu Lasten des Verkäufers/Lieferanten.
  3. Die vertraglich vereinbarten Preise sind bindend. Etwaigen Preisänderungen oder Preisvorbehalten des Verkäufers/Lieferanten wird widersprochen.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang vor. Darüber hinaus sind wir berechtigt, mit und gegen fällige Forderungen – unabhängig von deren Rechtsgrund – aufzurechnen.
  5. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.

F. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Verkäufer/Lieferanten zur Verfügung stellen, ausdrücklich vor. Diese Informationen dürfen Dritten gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung des Vertrages sind die Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
  2. Der Verkäufer/Lieferant darf sich das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten oder auch vorsehen, dass ihm im Falle einer Vermischung oder eines Verkaufs Ersatzansprüche abgetreten werden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ein Kontokorrentvorbehalt hingegen ist unzulässig.

G. Mängeluntersuchung – Mängelansprüche

  1. Wir sind verpflichtet, die Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist hinsichtlich erkennbarer Mängel jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, beim Verkäufer/Lieferanten eingeht und wenn technische Besonderheiten im Einzelfall keine längere Untersuchung erfordern.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu, insbesondere haftet der Verkäufer/Lieferant auch für einfache Fahrlässigkeit; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Verkäufer/Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu verlangen. Die Rechte auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung sowie das Recht zum Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die vorgenannten Rechte stehen uns auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.
  3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Verkäufers/Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  4. Hat der Verkäufer/Lieferant den Mangel zu vertreten, so steht uns gegen den Verkäufer/Lieferanten Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Regelungen für vorzunehmende Rückrufmaßnahmen zu, auch wenn diese über den gesetzlichen Umfang der Rückrufverpflichtung hinausgehen.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Durch die Mängelrüge wird die Verjährung so lange gehemmt, bis die Nacherfüllung erfolgreich durchgeführt wurde oder aber der Verkäufer/Lieferant unserem Nacherfüllungsbegehren schriftlich widerspricht.
  6. Der Verkäufer/Lieferant sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist – insbesondere, dass die Ware nicht gestohlen wurde. Stellt sich heraus, dass die gelieferte Ware einem Dritten gestohlen wurde, können wir vom Vertrag zurücktreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückverlangen – unabhängig davon, ob wir die Ware zurückgegeben haben. In diesen Fällen dürfen wir die Rückgabe der Ware durch eine schriftliche Abtretung „etwa bestehender Herausgabeansprüche“ ersetzen.
  7. Der Verkäufer/Lieferant sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher Urheberrechte ist, die durch die Verwendung seiner an uns verkauften bzw. gelieferten Produkte durch uns vereinbarungsgemäß weiterverwendet werden oder auch nur potenziell zukünftig weiterverwendet werden.

H. Haftung

Wir haften sowohl bei vertraglichen, außervertraglichen – insbesondere deliktischen – Ansprüchen, sowie aus Verschulden bei Vertragsschluss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. In gleicher Weise haften wir für unsere gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Wir haften ferner für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

I. Rücktritt

  1. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn

    a) der Verkäufer/Lieferant öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung der Ware an unserem Geschäftssitz nicht beachtet;

    b) der Verkäufer/Lieferant vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen zuwider handelt;

    c) der Verkäufer/Lieferant über Eigenschaften oder die Herkunft von übernommenem oder zur Übernahme vorgesehenem Material falsche Angaben macht;

    d) der Verkäufer/Lieferant sich mit der Anlieferung der Ware in Verzug befindet, insbesondere auch dann, wenn er sich die Selbstbelieferung vorbehalten hat, oder die Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von uns zu setzenden Nachfrist, die mit der Erklärung verbunden ist, dass die Annahme der Ware nach Fristablauf abgelehnt wird, erfüllt;

    e) die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung usw.) unzulässig oder unzumutbar wird;

    f) uns durch einen in diesen AEB genannten Zurückweisungsgrund die Erfüllung unserer Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.

  2. Treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer/Lieferant verpflichtet, angelieferte oder von uns bereits übernommene Ware auf eigene Kosten zurückzunehmen. Kommt er mit der Rücknahmeverpflichtung in Verzug, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, das angelieferte Material auf seine Kosten zu entsorgen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rücktrittsregelungen.
  3. Im Falle des Rücktritts hat der Verkäufer/Lieferant die von uns geleisteten Zahlungen unverzüglich unter Zinsvergütung ab dem Tage unserer Zahlung an uns zurück zu zahlen. Bis zur Rückzahlung der von uns bereits gezahlten Beträge steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an der betreffenden Ware zu.

J. Zurückweisung

  1. Wir sind berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend, d.h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse, ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn
    • a) die Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht,
    • b) in den Vermögensverhältnissen des Verkäufers/Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eintritt und hierdurch unsere Gewährleistungsansprüche gefährdet werden oder
    • c) wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt, insbesondere Streik oder Aussperrung, und wenn uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
  2. Liegen die in diesen Einkaufsbedingungen bezeichneten Rücktrittsgründe vor, können wir die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.
  3. Wir sind zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des Verkäufers/Lieferanten Material ohne vorherige Terminabsprache angeliefert wird.
  4. Wenn wir von unserem Recht zur Zurückweisung Gebrauch machen, ist der Verkäufer/Lieferant verpflichtet, die von der Zurückweisung betroffenen und bereits zu unserem Betriebssitz angelieferten Waren zurückzunehmen. Kommt er mit der Rücknahmeverpflichtung in Verzug, so sind wir berechtigt die Ware nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auf seine Kosten zu entsorgen.
  5. Wenn die Zurückweisung auf Umständen beruht, die der Verkäufer/Lieferant oder ein von ihm beauftragter Dritter verursacht hat, ist der Verkäufer/Lieferant verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die uns durch diese Zurückweisung entstehen.
  6. Sobald die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben werden, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, der dem Verkäufer/Lieferanten eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.

K. Freistellung

  1. Der Verkäufer/Lieferant sichert zu, dass er seinerseits sämtliche Vorgaben des Gesetzgebers einhält. Dies umfasst neben den technischen und produktspezifischen Anforderungen an seine Waren und uns zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellter Materialien auch die Einhaltung der Vorgaben des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG). Der Verkäufer/Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter sowie von Bußgeldern von öffentlicher Stelle frei, sofern diese auf Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben seinerseits beruhen. Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer/Lieferant uns gegenüber, etwaige Eigenerklärungen abzugeben, durch welche der Verkäufer/Lieferant die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen bestätigt. Wir sind berechtigt, diese Eigenerklärungen zu jeder Zeit zu verlangen und an anderen Kunden oder öffentlichen Stellen auf deren berechtigtes Verlangen hin zu übermitteln.
  2. Der Verkäufer/Lieferant stellt uns für Ansprüche im Rahmen der Produzentenhaftung gegenüber Dritten frei. Dies gilt nicht, wenn der Schaden ganz oder teilweise durch uns zu vertreten ist und wir mit dem Lieferanten Gesamtschuldner der betreffenden Ansprüche sind. Der Verkäufer/Lieferant stellt uns darüber hinaus von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüchen und der Geltendmachung von Lizenzgebühren frei, welche Dritte uns gegenüber aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend machen, die ihre Ursache in der vom Verkäufer/Lieferanten zur Verfügung gestellten Ware haben.

    L. Sonstiges

  3. Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Verkäufer/Lieferant der schriftlichen Zustimmung.

M. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Meckenheim zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer/Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Wenn sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.