Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bestimmungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit wir sie schriftlich anerkennen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unserer Verkaufsbedingung abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Bei schriftlichen oder mündlichen Bestellungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend. Für telefonisch erteilte Aufträge zur kurzfristigen Leistungserbringung übernehmen wir keine Gewähr für den Lieferumfang. Mündliche Vereinbarungen und Abreden aller Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Storniert der Besteller einen erteilten Auftrag ohne unser Verschulden, so sind wir berechtigt, alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen. Unsere Angebote sind während der Dauer von 6 Kalenderwochen verbindlich, anschließend freibleibend. Konkret genannte Fristen in den Angeboten sind vorrangig bindend.

2. Mietüberlassung

Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Zweck und dem vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer erfordert die schriftliche Zustimmung durch uns. Wir sind berechtigt, eine zusätzliche Miete in Rechnung zu stellen, wenn uns das Mietgut nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wieder zur Verfügung steht.

3. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager Meckenheim excl. Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Anschlussaufträge binden uns nicht an vorhergehende Preise.

4. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung netto zu leisten. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Anzahlungen oder Vorauskasse zu verlangen. Diese Anzahlungen teilen sich wie folgt auf:
1/3-tel bei Auftragserteilung
1/3-tel bei Aufbaubeginn
1/3-tel nach dem Abbau

Ein Skonto-Abzug ist nicht möglich.
Nach Vertragsabschluss erforderlich werdende Mehraufwendungen und Überstunden, die nicht von uns zu vertreten sind, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für nachträglich erteilte Zusatzaufträge.
Dienstleistungen und Besorgungen, insbesondere Fremdleistungen (Wasser, Strom, Müll, Abhängungen etc.), die für den Kunden im Rahmen der Planung und Durchführung seines Projektes erbracht werden, werden gesondert berechnet

5. Lieferung und Lieferzeit

Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit ist in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Lieferzeiten sind für uns nur verbindlich bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.

Ohne ausdrückliche Anweisung des Bestellers sind wir berechtigt, den Versandweg und die Versandart nach billigem Ermessen zu wählen.
Von uns nicht zu vertretende Umstände wie schwerwiegende Betriebsstörung, Streik oder Fälle höherer Gewalt können die Lieferzeiten verlängern und können nicht zu Regressansprüchen
seitens des Bestellers führen.

6. Gefahrübergang/Abnahme

Mit der Absendung der Lieferung geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann wenn noch weitere Leistungen wie Transportkosten von uns übernommen werden. Teillieferungen sind zulässig.
Die Abnahme erfolgt durch die Übergabe des Messe- bzw. Ausstellungsstandes, spätestens durch dessen Inanspruchnahme. In der vorbehaltslosen Abnahme liegt weiterhin eine gesonderte Bestätigung bzw. Genehmigung der vorherigen Vertragsänderungen bzw. Vertragserweiterungen.
Vorbehalte bei Abnahme sind schriftlich zu erklären.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
Die Haftung durch uns für Beschädigungen oder Diebstahl von Exponaten durch Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Haftung für Mängel

Wir gewährleisten, dass unsere Erzeugnisse im Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material – und Fabrikationsfehlern sind. Für die praktische Eignung und die konstruktiv richtige Gestaltung des Erzeugnisses trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er von uns beraten wurde.

Zu technischen Verbesserungen sind wir berechtigt, falls hierdurch der Gebrauch für den Besteller nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Handelsübliche Abweichungen von Materialstärke, Farbe, Beschaffenheit, Gewicht usw. bleiben vorbehalten und lösen keine Ansprüche gegen uns aus.

Mängelrügen sind unverzüglich, versteckte oder offene Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Wird eine Mängelrüge von uns anerkannt, verpflichten wir uns kostenlos Ersatz durch Nachbesserung, Neulieferung zu leisten oder den Minderwert gutzuschreiben. Ersetzte Waren sind unser Eigentum und sind uns auf Verlangen auf Kosten des Bestellers zurückzusenden.

Für Schäden am Mietgut und Verluste kann der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Anspruch genommen werden. Die Haftung bei Mietmaterial beginnt mit der Anlieferung ab Fahrzeugausladung und endet mit dem Verladen bei der Rückholung vom Veranstaltungsort. Eine Haftung durch uns für Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietgutes ist ausgeschlossen.

8. Versicherung

Das Mietgut ist nicht versichert. Eine Versicherung des Mietgutes für die Laufzeit einer Veranstaltung einschließlich der Auf- und Abbauzeit wird empfohlen. Von uns eingelagerte Waren sind gegen Feuer- und Wasserschäden grundversichert. Lagerkosten werden separat von Projekten mit dem Kunden abgerechnet.

9. Druckvorlagen

Für vom Auftraggeber eingesandte Druckvorlagen und Arbeitsmittel aller Art übernehmen wir im Falle des Verlustes oder der Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Vom Auftraggeber eingesandte Datenträger aller Art werden von uns auf das Vorhanden sein von sogenannten Virenprogrammen durch eine handelsübliche Erkennungssoftware geprüft. Virenerkannte Datenträger werden von uns nicht bearbeitet. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern trotz aller Vorsichtsmaßnahmen durch uns ein Virenbefall nicht erkannt werden kann, haftet der Übersender des Datenträgers für daraus entstehende Schäden.

10. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Durch Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Erzeugnissen kann an der gelieferten Ware kein Eigentum erworben werden. Wir behalten uns das Aussonderungsrecht gegenüber dem Käufer vor. Offene Zahlungsforderungen aus Lieferungen und Leistungen gehen vom Kunden gegenüber dem Käufer an PROJEKTSERVICE Schwan GmbH über.

11. Urheberrecht/Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Die Nutzungsrechte von uns präsentierter Arbeiten gehen nicht automatisch an den Besteller über. Zeichnungen, Designs und Entwürfe müssen von uns zur Nutzung freigegeben sein. Der Besteller darf die von uns geleisteten und gelieferten Werke in keiner Weise vervielfältigen. Im Auftrag des Bestellers erstellte Dateien bleiben nach der Produktion/Präsentation unser Eigentum.
Wir sind berechtigt, sämtliche für den Auftraggeber erbrachten Leistungen als Eigenleistung kenntlich zu machen und für Werbezwecke zu nutzen und zu veröffentlichen.

12. Rücktritt

Tritt der Kunde nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, als Entschädigung einen Betrag von 40 % der Auftragssumme bzw. der noch nicht fertig gestellten Restauftragssumme an uns zu zahlen. Die erbrachten Teilleistungen sind daneben ungekürzt zu entlohnen.

Bei einem Rücktritt vom Vertrag seitens des Kunden innerhalb von 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, berechnen wir 100% als Entschädigung von der Auftragssumme.

Wir sind berechtigt von unserem Angebot zurückzutreten wenn Kenntnisse über fehlende Zahlungsbereitschaft und mangelnde Bonität vorliegen.

13. Erfüllungs- und Zahlungsort

Erfüllungs- und Zahlungsort für alle Lieferungen und Leistungen und den sich daraus angehenden Verpflichtungen ist Meckenheim. Der Gerichtsstand ist Rheinbach. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, gleichgültig aus welchem Grund, nichtig sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.